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Mittwoch, 24.02.2021
Hochwasser in Hessen: Steuerliche Erleichterungen für Betroffene
Im Januar und Februar 2021 machte das Hochwasser in Hessen den Menschen zu schaffen. Das Hessische Ministerium der Finanzen macht darauf aufmerksam, dass die Betroffenen nun mit Unterstützung in Form von steuerlichen Erleichterungen rechnen können.
- Wer nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von den Überschwemmungen im Januar/Februar 2021 betroffen ist, kann bis zum 30.06.2021, unter Darlegung seiner Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) stellen.
- Ebenso ist das Aussetzen von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 30.06.2021 unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Auch gilt: Sind unmittelbar durch das Schadensereignis Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so ergeben sich hieraus steuerlich keine Nachteile. Die Betroffenen sollten aber die Vernichtung bzw. den Verlust zeitnah dokumentieren und soweit es geht nachweisen oder glaubhaft machen.
- Wer die vom Hochwasser Betroffenen finanziell unterstützt und hierfür Geld an eine Hilfsorganisation überweist, muss sich im Rahmen der Steuererklärung nicht um eine Zuwendungsbestätigung kümmern. Denn hier gilt als Nachweis der Überweisung ein Bareinzahlungsbeleg oder ein Kontoauszug.
- Unterstützungen/Beihilfen des Arbeitgebers an vom Hochwasser betroffene Arbeitnehmer sind bis zu 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei.
- Selbständige, Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte können von Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau ihrer Betriebsgebäude i. H. v. bis zu 30 % der Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten profitieren. Sonderabschreibungen für die Ersatzbeschaffung sog. beweglicher Anlagegüter (technische Anlagen oder Maschinen) sind bis zu insgesamt 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten möglich. Die Aufwendungen für die Beseitigung der Hochwasserschäden am Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Zudem gilt das Gleiche für Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.
Diese und weitere steuerliche Hilfen sowie deren Voraussetzungen sind dem Erlass des Hessischen Finanzministeriums zu entnehmen.
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Letzte Änderung: 11.09.2020 | © Steuerberater Dirk Wittmeier 2020
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