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Recht / Sonstige 
Donnerstag, 02.01.2025

Wohnnutzungsgebot zulässig - Leerstand trotz Teilungsversteigerung einer Wohnimmobilie nicht gerechtfertigt

Die Teilungsversteigerung einer Wohnimmobilie rechtfertigt nicht deren Leerstand, sodass der Erlass eines Wohnnutzungsgebots zulässig ist. Zudem ist unerheblich, dass der Betroffene eine emotionale Bindung zur Immobilie hat. So entschied das Oberverwaltungsgericht Hamburg (Az. 4 Bs 140/23).

Im Juni 2023 erhielt der Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in Hamburg die Aufforderung, das Wohnhaus Wohnzwecken zuzuführen. Der Betroffene war zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer der Immobilie. Die Eheleute hatten darin zusammen mit ihrem Sohn bis zur Trennung Ende 2020 gewohnt. Seitdem stand das Haus leer. Der Betroffene beantragte gegen das Wohnnutzungsgebot Eilrechtsschutz und meinte, er könne das Wohnhaus nicht vermieten, da derzeit ein Teilungsversteigerungsverfahren laufe. Zudem führte er emotionale Gründe für die fehlende Vermietung des Hauses an. Das Verwaltungsgericht Hamburg wies den Antrag auf Eilrechtsschutz zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Betroffenen.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz. Das erlassene Wohnnutzungsgebot sei rechtmäßig. Es sei nicht ersichtlich, dass das laufende Teilungsversteigerungsverfahren der Vermietung der Immobilie entgegenstehe. Zwar sei dies unter Umständen schwierig, da ein Erwerber der Immobilie Eigenbedarf anmelden könnte, dass eine Vermietung aber von vornherein ausgeschlossen sei, dürfe angesichts des angespannten Wohnungsmarkts nicht anzunehmen sein. Die emotionale Bindung zu der ehemaligen Familienwohnung sei für das Wohnnutzungsgebot unerheblich. Zwar sei das Verhältnis der Eigentümer stark konfliktbelastet und einvernehmliche Lösungen scheinen nur schwer oder gar nicht erreichbar zu sein, es sei jedoch nicht nachvollziehbar, inwiefern die schwierigen familiären Verhältnisse dazu führen sollten, dass die Eigentümer die ihnen gemeinsam obliegenden Pflichten, die aus anderen Rechtsgebieten resultieren, nicht erfüllen müssten.

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