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Steuern / Einkommensteuer 
Donnerstag, 02.01.2025

Trotz Vorerkrankung von 70 Jahre alten Eheleuten kein Abzug von Aufwendungen für während der Corona-Pandemie angeschaffte Raumluftfilter

Das Finanzgericht Köln hatte zu entscheiden, ob Aufwendungen für ein im September 2020 angeschafftes mobiles Raumluftreinigungsgerät als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen sind (Az. 13 K 1353/23).

Die verheirateten Kläger wurden im Jahr 1950 geboren. Der 70 Jahre alte Kläger hatte eine Bypass-Operation am Herzen und litt im Streitjahr an einer Herzinsuffizienz, einer Niereninsuffizienz, einer Stoffwechselerkrankung sowie einer Arteriosklerose. Er war zu 60 % schwerbehindert. Die Klägerin hatte ein Mammakarzinom mit anschließender Operation. Ihr Immunsystem war stark geschwächt. Während der Corona-Pandemie schafften die Kläger sich daher am 23.09.2020 ein mobiles Raumluftreinigungsgerät mit Schallschutz an. Am 12.08.2022 reichten sie ihre Einkommensteuererklärung 2020 ein. Darin machten sie Krankheitskosten und die Kosten für die Anschaffung des „Corona Virenfiltergeräts” als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Laut Gerichtsentscheidung seien Aufwendungen für während der Corona-Pandemie angeschaffte Raumluftfilter nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Die Aufwendungen seien weder außergewöhnlich noch zwangsläufig. Die Aufwendungen seien auch nicht als Krankheitskosten abziehbar. Die Außergewöhnlichkeit könne auch nicht darauf gestützt werden, dass vergleichbare Aufwendungen wie z. B. für den Erwerb von Schutzmasken im Jahr 2019 praktisch niemand hatte und im Jahr 2020 alle davon betroffen waren. Damit seien derartige Aufwendungen aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen; sie rechneten vielmehr zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung. Dies gelte selbst dann, wenn – wie im Streitfall – die Kläger einer Risikogruppe angehörten und bei ihnen eine unstreitig erhöhte Gefahr für einen schweren Verlauf einer Erkrankung an COVID-19 bestand. Das Finanzamt habe in der Einspruchsentscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass während der Corona-Pandemie eine Vielzahl von Steuerpflichtigen mit Vorerkrankungen hoch gefährdet war.

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