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Zurück zur ÜbersichtPflegemindestlohn steigt ab 01.07.2025
Seit dem 01.07.2025 gilt die dritte Erhöhungsstufe des Pflegemindestlohns. Die stufenweise Anpassung erfolgte auf Grundlage der Sechsten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (6. PflegeArbbV), die zum 01.02.2024 in Kraft trat.
Die Höhe des Pflegemindestlohns richtet sich nach der Qualifikation der Pflegekräfte. Er ist für alle Arbeitgeber der Branche (d. h., in ambulanten, teilstationären oder stationären Einrichtungen) verbindlich. Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell 12,82 Euro brutto pro Stunde gilt dort, wo der Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt.
Die aktuellen Pflegemindestlöhne ab dem 01.07.2025 im Überblick:
- Pflegehilfskraft: 16,10 Euro pro Stunde
- Qualifizierte Pflegehilfskraft (mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit): 17,35 Euro pro Stunde
- Pflegefachkraft: 20,50 Euro pro Stunde
Mit Inkrafttreten der 6. PflegeArbbV werden darüber hinaus weitere Verbesserungen in der Branche umgesetzt:
- Pflegekräfte haben seit Februar 2024 Anspruch auf neun zusätzliche bezahlte Urlaubstage pro Jahr (bei einer Fünf-Tage-Woche), sofern keine tariflichen oder betrieblichen Regelungen bereits greifen.
- Wegezeiten zwischen Pflegeeinsätzen sowie Bereitschaftsdienste werden verbindlich als vergütungspflichtige Arbeitszeit behandelt.
Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
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Letzte Änderung: 12.09.2024 | © Steuerberater Dirk Wittmeier 2024