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Zurück zur ÜbersichtMeldepflicht für elektronische Kassensysteme - Übergangsfrist endet!
Unternehmer – einschließlich Kleinunternehmer -, die elektronische Kassensysteme nutzen, müssen diese seit 2025 beim Finanzamt melden. Für diese Meldung gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.07.2025.
Unternehmer müssen ihre elektronischen Kassensysteme, die vor dem 01.07.2025 gekauft, geleast oder gemietet wurden, spätestens bis zum 31.07.2025 beim Finanzamt melden. Nur bei Außerbetriebnahme der Registrierkassen vor dem 01.07.2025 entfällt die Meldepflicht.
Kassensysteme, die ab dem 01.07.2025 neu angeschafft werden, müssen innerhalb eines Monats nach dem Kauf gemeldet werden.
Jedes einzelne Gerät ist beim Finanzamt anzugeben. Zu beachten ist jedoch, dass alle Kassensysteme einer Betriebsstätte in einer einheitlichen Mitteilung zusammengefasst werden müssen. Zu übermitteln sind Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen sowie Angaben zur Art des elektronischen Aufzeichnungssystems einschließlich der Seriennummer und zur verwendeten technischen Sicherheitseinrichtung, die Anzahl der genutzten Systeme und deren Anschaffungsdatum.
Nicht nur die Inbetriebnahme, sondern auch die Nichtnutzung einer Registrierkasse muss dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden – unabhängig davon, ob die alte Kasse gestohlen wurde, ersetzt wird oder defekt ist. Auch in diesem Fall beträgt die Meldefrist einen Monat. Hier muss der Unternehmer das entsprechende Datum und den Grund an das Finanzamt übermitteln.
Hinweis
Die Meldepflicht an das Finanzamt gilt für alle Unternehmer – einschließlich Kleinunternehmer -, die elektronische Registrierkassen verwenden. Nur bei Taxametern ohne technische Sicherheitseinrichtung gibt es eine Ausnahme.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
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Letzte Änderung: 12.09.2024 | © Steuerberater Dirk Wittmeier 2024