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Zurück zur ÜbersichtZur Steuerfreiheit von Herdenschutzhunden
Wenn eine Hundesteuersatzung regelt, dass Herdenschutzhunde steuerfrei sind, wenn sie zu Erwerbszwecken gehalten werden, setzt dies die Haltung und Einsetzung der Hunde ausschließlich zum Betriebszweck sowie die Wirtschaftlichkeit der Haltung voraus. Die Steuerfreiheit wegen Notwendigkeit der Bewachung einer Herde greift nicht, wenn sich die Herde auf einer eingezäunten Weide befindet. So entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az. 4 ZB 20.1217).
Die Betreiber eines landwirtschaftlichen Viehbetriebs sollten für zwei neu angeschaffte Pyrenäenberghunde die Hundesteuer für 2019 in Höhe von insgesamt 60 Euro zahlen. Die Landwirte hielten dies für nicht rechtmäßig und erhoben daher gegen den Steuerbescheid Klage. Sie führten an, dass eine Befreiung von der Hundesteuer vorliege, da die Hunde zur Bewachung ihrer Herde und damit Erwerbszwecken dienten. Das Verwaltungsgericht Augsburg wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach dienten die Hunde weder Erwerbszwecken noch handle es sich um Hunde, die zur Bewachung von Herden zwingend notwendig seien. Gegen diese Entscheidung legten die Kläger Rechtsmittel ein.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Es bestehe eine Pflicht zur Zahlung der Hundesteuer. Eine Befreiung nach der örtlichen Hundesteuersatzung sei nicht gegeben. Eine Steuerbefreiung liege zum einen vor, wenn die Hunde zur Bewachung von Herden notwendig seien. Die sei hier nicht der Fall, denn die Herde der Kläger werde auf einer eingezäunten Weide gehalten. Die Bewachung durch Hunde möge in diesem Fall nützlich sein, die bloße Nützlichkeit rechtfertige aber keine Steuerbefreiung. Eine Steuerfreiheit sei zudem gegeben, wenn die Hunde zur Erwerbszwecken gehalten werden. Voraussetzung dafür sei aber, dass die Hunde ausschließlich zu Betriebszwecken eingesetzt und gehalten würden und die Haltung wirtschaftlich sei. Eine Wirtschaftlichkeit liege nur vor, wenn das durch den Einsatz der Hunde erwirtschaftete Einkommen auf längere Sicht mindestens die Anschaffungs- und Unterhaltungskosten der Hunde decke. Diesen Nachweis hätten die Kläger nicht erbringen können.
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Letzte Änderung: 11.09.2020 | © Steuerberater Dirk Wittmeier 2020