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Recht / Sonstige 
Donnerstag, 30.01.2025

Fahrtenbuchauflage für alle Fahrzeuge eines Halters nur bei ordnungsgemäßer Begründung durch die zuständige Behörde

Nachdem eines seiner Fahrzeuge geblitzt worden ist, sollte der Halter für alle seine Fahrzeuge ein Fahrtenbuch führen. Eine Fahrtenbuchauflage für mehrere Fahrzeuge eines Halters darf aber nur bei ordnungsgemäßer Begründung durch die zuständige Behörde erfolgen. Wenn dies nicht der Fall sei, müsse der Halter die Auflage bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht erfüllen. So entschied das Verwaltungsgericht Aachen (Az. 10 L 792/24).

In dem Fall wurde ein Auto mit zu hoher Geschwindigkeit geblitzt. Der ermittelte Halter bekam von der Behörde einen Fragebogen zugestellt, in dem er aufgefordert wurde, den konkreten Fahrer zu benennen. Doch aufgrund zu schlechter Bildqualität machte der Befragte zunächst keine Angaben – erst nach Eintritt der Verjährung. Im weiteren Verlauf wurde das Verfahren zwar eingestellt, doch es erging eine sofortige Fahrtenbuchauflage für sämtliche Fahrzeuge des Halters. In einem Eilverfahren beantragte der Halter daraufhin, dass erst festgestellt werden müsse, ob diese Auflage rechtmäßig sei. So beantragte er die sog. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, d. h., dass diese geforderte Auflage bis zur endgültigen Klärung nicht vollzogen wird. 

Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht Aachen statt. Die Anordnung der Behörde sei zwar grundsätzlich gerechtfertigt, denn auch bei schlechter Qualität des Bildes reiche es nicht aus, gar keine Angaben zu machen. Zumindest hätte der Halter einen Kreis von Personen nennen müssen, der Zugriff auf das Fahrzeug hatte. Die Behörde habe aber ihr eingeräumtes Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt: Fehlerhaft sei die Auflage, das Führen eines Fahrtenbuchs auf alle Fahrzeuge des Halters zu erweitern. Die Behörde hätte nicht dargelegt, warum sie annimmt, dass die Gefahr bestehe, dass sich auch im Zusammenhang mit den anderen Fahrzeugen solche Vorgänge ereignen könnten. Zudem waren zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung keine weiteren Verfahren benannt oder eingetragen gewesen und sind somit nicht in die Ermessensentscheidung eingeflossen. So sei die Ausdehnung rechtswidrig und die aufschiebende Wirkung sei bis zur Entscheidung in der Hauptsache wiederherzustellen. Daher müsse der Halter die Auflage bis dahin nicht erfüllen.

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