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Zurück zur ÜbersichtVerkürzung von Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege
Der Bundesrat hat am 18.10.2024 dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) zugestimmt, mit dem u. a. Aufbewahrungsfristen verkürzt werden. Es ist am 29.10.2024 im Bundesgesetzblatt Teil I veröffentlicht worden. Das Gesetz trat in weiten Teilen am 01.01.2025 in Kraft.
Im Steuerrecht verändert sich u. a. folgende Regelung:
Verkürzung von Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht (§ 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB):
- Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege in § 147 Abs. 3 Satz 1 AO wird von bisher 10 Jahre auf 8 Jahre verkürzt, deren 10-jährige Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
- Bei den Buchungsbelegen handelt es sich häufig um Rechnungen im Sinne des § 14 UStG. Auch die umsatzsteuerliche Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen in § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG wird an die neue Frist angepasst. Die Entlastung ist nach § 27 Abs. 40 (neu) UStG auch für bereits ausgestellte und empfangene Rechnungen wirksam.
- Sowohl für die handelsrechtliche als auch für die steuerliche Buchführung sowie für die Umsatzsteuer ist die Aufbewahrungsfrist auf 8 Jahre verkürzt worden.
- Die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist gilt nicht für die Bücher, Aufzeichnungen oder Jahresabschlüsse.
- Die Erleichterung gilt für alle Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist bis einschließlich zum 31.12.2024 noch nicht abgelaufen ist.
- Für bestimmte Unternehmen aus der Finanz- und Versicherungsbranche setzt die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist ein Jahr später ein. D. h., es gilt eine Sonderregelung für Personen oder Gesellschaften, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegen. Mit Blick auf laufende Cum-Ex-Ermittlungsverfahren gilt für die Unterlagen dieser Personen oder Gesellschaften die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist erst mit einer Verzögerung von einem Jahr.
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Letzte Änderung: 12.09.2024 | © Steuerberater Dirk Wittmeier 2024