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Zurück zur ÜbersichtFristversäumnis durch längere Postlaufzeit: Keine Wiedereinsetzung bei verspäteter Zustellung
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt wird, wenn ein fristgebundener Schriftsatz verspätet eingeht und der Absender sich auf eine Zustellung am nächsten Werktag verlässt. Hintergrund ist die Postrechtsreform 2024, die längere Beförderungszeiten vorsieht. Wer auf einen Eingang am nächsten Werktag vertraut, riskiere den Fristablauf, so die Richter am Oberlandesgericht (Az. 6 UF 176/25).
Im Streitfall hatte ein Vater in einer familienrechtlichen Angelegenheit am Samstag, den 16. August 2025, ein Einwurfeinschreiben an das Gericht gesendet – in der Annahme, es werde am darauffolgenden Montag zugestellt. An diesem Montag endete die einmonatige Beschwerdefrist. Die Sendung traf jedoch erst am Dienstag und damit verspätet ein. Der Vater beantragte daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er sich auf die Zustellung am Montag verlassen habe.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte klar, dass seit der Reform des Postgesetzes keine Zustellung am nächsten Werktag mehr erwartet werden kann. § 18 Abs. 1 PostG sehe längere Beförderungszeiten vor, sodass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden konnte. Der Vater habe nicht glaubhaft gemacht, ohne eigenes Verschulden an der Fristwahrung gehindert gewesen zu sein.
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Letzte Änderung: 12.09.2024 | © Steuerberater Dirk Wittmeier 2024