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Zurück zur ÜbersichtUnfallkasse muss Post-COVID-Syndrom als Folge einer Berufskrankheit anerkennen
Medizinische Erkenntnisse zum Post-COVID-Syndrom reichen mittlerweile aus, um es als Folge einer Berufskrankheit anzuerkennen. Daher müsse die Unfallkasse eine Verletztenrente zahlen, so das Sozialgericht Heilbronn (Az. S 2 U 426/24).
Im Streitfall erkrankte der Kläger, ein Krankenpfleger, im Dezember 2020 an COVID-19. Die Unfallkasse Baden-Württemberg erkannte dies als Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung an und zahlte dem Kläger bis Juni 2021 Verletztengeld. Doch er litt nach der Infektion an Langzeitfolgen, darunter auch eine kognitive Störung, eine Fatigue-Symptomatik und eine schwere depressive Episode. Auch nach mehreren Reha-Maßnahmen blieb er weiter arbeitsunfähig. Für diese Langzeitfolgen verweigerte die Unfallkasse jedoch die vom Kläger begehrte Verletztenrente. Es argumentierte, dass kein gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisstand vorliegt, der die Langzeitfolgen einer COVID-19-Infektion beweise.
Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Sozialgericht Heilbronn Erfolg. Es verurteilte die Unfallkasse zur Zahlung einer Verletztenrente. Langzeitfolgen wie Fatigue oder kognitive Störungen seien typische Folgen einer COVID-19-Erkrankung und wissenschaftlich belegt. Ferner liege zu den Folgen einer COVID-19-Erkrankung inzwischen eine Leitlinie der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften mit einer ausführlichen Zusammenstellung der Literatur vor.
Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig. Der Streitfall geht in die nächste Instanz, weil die Unfallkasse Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt hat.
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Letzte Änderung: 12.09.2024 | © Steuerberater Dirk Wittmeier 2024