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Zurück zur ÜbersichtVerkürzung der Räumungsfrist wegen erheblichen Fehlverhaltens des räumungspflichtigen Wohnungsmieters
Ist ein Mieter zur Räumung verpflichtet, rechtfertigt ein erhebliches Fehlverhalten eine Verkürzung der Räumungsfrist. Ein solches Verhalten liegt etwa vor, wenn der Mieter versucht, eine Wohnungstür aufzubrechen sowie den Nachbarn bedroht. Dies entschied das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg (Az. 18 C 56/22).
Im Streitfall wurde der Mieter einer Wohnung im September 2022 verpflichtet, seine Wohnung bis Ende Februar 2023 zu räumen. Im Oktober 2022 versuchte der räumungspflichtige Mieter die Wohnungstür eines Nachbarn mit einem massiven Gegenstand einzuschlagen. Des Weiteren bedrohte er den Nachbarn. Selbst nach dem Eintreffen der Polizei hörte der Mieter nicht auf zu randalieren und Beleidigungen auszusprechen. Der bedrohte Nachbar erlitt Todesangst. Aufgrund des Vorfalls beantragte der Vermieter die Verkürzung der Räumungsfrist.
Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschied zu Gunsten des Vermieters und verkürzte die Räumungsfrist, denn das Verhalten des Mieters machte sein Verbleiben über ein Mindestmaß hinaus unvertretbar.
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Letzte Änderung: 26.01.2023 | © Steuerberater Dirk Wittmeier 2023