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Zurück zur ÜbersichtEntziehung des Wohneigentums wegen gröblicher Pflichtverletzungen (Messie-Syndrom)
Kommt es zu unerträglichen Gerüchen wegen eines Messie-Syndroms und wird die Ablesung der Messgeräte verhindert, so rechtfertigt dies die Entziehung des Wohneigentums gemäß § 17 Abs. 1 WEG, wenn sich der betreffende Wohnungseigentümer beharrlich weigert, sein Verhalten zu ändern (sog. gröbliche Pflichtverletzungen). Dies entschied das Amtsgericht Lörrach (Az. 3 C 855/23).
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft erhob vor dem Amtsgericht Lörrach Klage auf Entziehung des Wohneigentums. Hintergrund dessen war, dass aus der Wohnung der betreffenden Wohnungseigentümerin seit Jahren trotz geschlossener Türen und Fenster unangenehme bis unerträgliche Gerüche drangen. Die Wohnungseigentümerin litt unter dem sog. Messie-Syndrom. Zudem verhinderte die Eigentümerin die Ablesung der Messgeräte in der Wohnung und Handwerker trauten sich nicht in die Wohnung. Die Eigentümerin änderte trotz mehrfacher Abmahnungen und einer erfolgreichen Klage ihr Verhalten nicht.
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Letzte Änderung: 12.09.2024 | © Steuerberater Dirk Wittmeier 2024