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Zurück zur ÜbersichtZur Angemessenheit der Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Vereinbarung einer Probezeit, die der Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses entspricht, in der Regel unverhältnismäßig ist. Dennoch sei das Arbeitsverhältnis ordentlich kündbar – jedoch nicht innerhalb der kurzen Frist des § 622 Abs. 3 BGB (Az. 2 AZR 275/23).
Im Streitfall stellte das beklagte Autohaus den Kläger zum 01.09.2022 als Serviceberater/Kfz-Meister zunächst zur Probe bis zum 28.02.2023 ein. Mit dem Kläger wurde eine befristete Probezeit von sechs Monaten vereinbart; nach Ablauf der Probezeit sollte das Arbeitsverhältnis enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Darüber hinaus regelte der Vertrag die Kündigungsfristen, wenn das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit fortgesetzt wird. Während der Probezeit sollte das befristete Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden können. Das Autohaus kündigte das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit – und zwar gemäß § 622 Abs. 3 BGB mit einer Frist von zwei Wochen. In der Folge stritten sich die Parteien darüber, ob und gegebenenfalls wann das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten aufgelöst wurde.
Die Klage blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Es entschied, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis zwar beendet hat, für die Frist aber § 622 Abs. 1 BGB und nicht § 622 Abs. 3 BGB maßgeblich ist. Vorliegend sei eine zu lange Probezeit vereinbart worden, was die Vereinbarung unwirksam mache. Das Autohaus habe das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich nach § 622 Abs. 1 BGB kündigen können, denn die Parteien hätten vereinbart, dass es auch während der Probezeit schriftlich gekündigt werden könne. Die Richter bejahten eine „sprachlich und inhaltlich unabhängige Abrede über die Kündbarkeit während der Befristung“ entsprechend der vermittelnden Ansicht.
Hinweis zur gesetzlichen Regelung
- Gemäß § 622 Abs. 1 BGB (Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen) kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Arbeitnehmers mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
- Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
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Letzte Änderung: 12.09.2024 | © Steuerberater Dirk Wittmeier 2024