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Zurück zur ÜbersichtTechnische Tücken einer synchronen Duplex-Garage: Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Warnhinweise
Das Amtsgericht München entschied, dass der Mieter eines Duplex-Stellplatzes einen Schadensersatzanspruch gegen die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft hat, da sie es unterlassen hatte, Warnhinweise zum „besonderen“ Verhalten der Duplex-Anlage anzubringen (Az. 132 C 17221/22).
Im Streitfall führten technische Tücken einer synchronen Duplex-Garage zu Schäden an dem BMW des Klägers. Der Duplex-Stellplatz wies die Besonderheit auf, dass bei Bedienung der benachbarten Hebeanlage auch die Duplexanlage des Klägers angesteuert und mitbewegt wurde. Zudem war jeder Stellplatz mit einem, sich in den oberen Raum des oberen Stellplatzes aufrollenden Rolltor versehen. Wartung und Beschilderung der Hebeanlagen waren der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen, ebenso die Wahrnehmung erforderlicher Verkehrssicherungspflichten. Der BMW-Fahrer klagte erfolgreich vor dem Amtsgericht München auf Schadensersatz.
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Letzte Änderung: 12.09.2024 | © Steuerberater Dirk Wittmeier 2024