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Zurück zur ÜbersichtEntschädigungskosten für ein nicht mehr benötigtes Darlehen
Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein nicht gebundener Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen seinen Kunden eine umfassende und richtige Aufklärung über die in Betracht kommenden Finanzierungsmöglichkeiten schuldet. Im Rahmen der geschuldeten Aufklärung dürfe ein reales Risiko (hier: Nichtzustandekommen des Grundstückskaufvertrags nach bereits geschlossenem und nicht mehr widerruflichem Darlehensvertrag) nicht so verharmlost werden, dass der Eindruck entsteht, es sei „nur theoretischer Natur“ (Az. I ZR 122/23).
Im Streitfall wollte ein Ehepaar ein Grundstück mit Einfamilienhaus kaufen und beauftragte eine Vermittlung (Beklagte) mit der Suche eines Kreditinstituts für eine Finanzierung. Nachfolgend unterschrieben sie einen Darlehensantrag der Bank über 350.000 Euro sowie ein Beratungsprotokoll der Beklagten. In diesem Beratungsprotokoll wurden sie über mögliche Kosten bei Nichtannahme des Darlehens informiert. Zwei Wochen vor dem Notartermin entschied sich der Verkäufer der Immobilie aus persönlichen Gründen gegen den Verkauf. Weil die Eheleute das Darlehen nicht annahmen, zahlten sie nach Aufforderung der Bank eine Entschädigung i. H. von 35.862,29 Euro. Diesen Betrag forderten sie vom Vermittler zurück. Deren Filialleiter hätte auf ihre Nachfrage das Risiko bagatellisiert, dass sie bei Abschluss des Darlehensvertrags vor Beurkundung des Kaufvertrags auf dem dann nutzlosen Darlehen sitzen bleiben könnten. Das Landgericht Jena verurteilte die Vermittlerfirma nur zur Zahlung der Hälfte der Hauptforderung, da es von einem Mitverschulden des Ehepaars ausging. Das Oberlandesgericht Dresden wies die Klage insgesamt ab, da die mit dem Darlehensvertrag verbundenen Risiken bekannt gewesen seien.
Die Revision der Eheleute war erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hielt einen Schadensersatzanspruch der Eheleute für möglich – falls sich ihre Darstellung bestätige. Der Umfang der geschuldeten Aufklärung und Beratung bestimme sich nach den Umständen des Einzelfalls. Es verwies die Sache zur weiteren Klärung an das Oberlandesgericht zurück. Im Streitfall komme eine Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Darlehensvermittlungsvertrag jedenfalls dann in Betracht, wenn die Vermittlerfirma im Beratungsgespräch auf Nachfrage der Eheleute das Risiko des Nichtzustandekommens des Grundstückskaufvertrags verharmlost haben sollte. Im Rahmen der geschuldeten umfassenden Aufklärung dürfe ein reales Risiko nicht so verharmlost werden, dass der Eindruck entstehe, es sei „nur theoretischer Natur“.
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Letzte Änderung: 12.09.2024 | © Steuerberater Dirk Wittmeier 2024