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Donnerstag, 13.03.2025

Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023: Schonfrist endet zum 01.04.2025

Bestimmte Unternehmen – insbesondere Kapitalgesellschaften – sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse regelmäßig elektronisch offenzulegen, d. h. zu veröffentlichen oder zu hinterlegen. Hierzu sind die Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zu übermitteln. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre mit einem Beginn vor dem 01.01.2022 sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen.

Die Einreichungsfrist beträgt im Normalfall ein Jahr, d. h. Jahresabschlüsse zum Stichtag 31.12.2023 wären spätestens zum 31.12.2024 dem Betreiber des Bundesanzeigers zuzusenden.

Schonfrist

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) für die verspätete Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2023 vor dem 01.04.2025 keine Ordnungsgeldverfahren nach § 335 Handelsgesetzbuch (HGB) einleiten (sog. Schonfrist).

Damit will die Behörde unter Bezug auf die „anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen“ berücksichtigen.

Hinweis

Geschieht eine Übermittlung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Verstößt ein veröffentlichter Jahresabschluss gegen Inhalts- oder Formvorschriften, wird geprüft, ob ein Bußgeldverfahren durchzuführen ist. Dabei ist zu beachten, dass nicht gezahlte Ordnungsgelder, Bußgelder und Verfahrenskosten vollstreckt werden.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.