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Zurück zur ÜbersichtWeiterleitung veruntreuter Gelder kein steuerbarer Leistungsaustausch i. S. d. Einkommensteuergesetzes
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschied in einem rechtskräftigen Urteil, dass durch eine Untreue erlangte Einnahmen nicht als steuerbare Vermögensmehrungen zu beurteilen sind – und zwar auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige die veruntreuten Gelder zunächst zum Zwecke der Bestechung weiterleitet, um dann absprachegemäß durch eine „Rückzahlung“ davon (teilweise) zu profitieren (Az. 4 K 84/23).
Im Streitfall hatte der Kläger Zahlungen vom Geschäftskonto seines Arbeitgebers an einen Dritten veranlasst, um sicherzustellen, dass dieser sich für eine Auftragsvergabe an den Arbeitgeber des Klägers einsetzte. Auch der Kläger sollte von den Zahlungen aus dem Vermögen seines Arbeitgebers profitieren. Daher zahlte der Dritte einen Teil der von ihm bezogenen Zahlungen an den Kläger zu dessen privater Verwendung zurück. Das Finanzamt war der Ansicht, dass diese „Rückzahlungen“ sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG darstellten. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht Erfolg. Die vom Kläger und dem Dritten getroffene Unrechtsvereinbarung sei als eine im Vorfeld getroffene „Beuteteilungsabrede“ anzusehen, sodass die „Rückzahlung“ an den Kläger nicht als wirtschaftliche Gegenleistung für die von ihm veranlasste Überweisung an den Dritten angesehen werden könne, sondern nur als faktische Aufteilung der zu Unrecht aus dem Vermögen des Arbeitgebers des Klägers entnommenen Gelder. Es könne bei der steuerrechtlichen Beurteilung keinen Unterschied machen, ob der Steuerpflichtige zunächst selbst in den Besitz von veruntreuten Geldern gelange und diese sodann zum Zwecke der Bestechung weiterleite oder zunächst die Auszahlung an den Bestochenen veranlasse, um dann absprachegemäß davon (teilweise) zu profitieren, so die Richter.
Hinweis
„Sonstige Einkünfte“ gemäß § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG sind Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1, 1a, 2 oder 4 EStG gehören. Gemäß § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG ist eine „Leistung“ jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und eine Gegenleistung auslöst.
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Letzte Änderung: 12.09.2024 | © Steuerberater Dirk Wittmeier 2024