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Recht / Zivilrecht 
Mittwoch, 08.01.2025

Bearbeitungsfehler oder unsachgemäße Reinigung von Teppichen - Anspruch auf Erstattung der Reinigungskosten

Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschied, dass es einen Bearbeitungsfehler darstellt, wenn ein Teppich nach der Reinigung in falscher Strichrichtung gebürstet wird. In der Behandlung von Fransen mit chemischen Bleichmitteln liegt eine unsachgemäße Reinigung. Beides begründet einen Anspruch auf Erstattung der Reinigungskosten (Az. 14 C 156/22).

Eine Frau ließ zwei Teppiche in die Reinigung bringen. Es handelte sich um einen Adoros- und einen Vorwerkteppich. Nach der Reinigung wies der Adoros-Teppich tiefe Kratzer auf. Die Fransen des Vorwerkteppichs waren fast vollständig brüchig und mürbe. Die Frau verlangte aufgrund dessen nach erfolglosem Nachbesserungsverlangen die Erstattung der Reinigungskosten in Höhe von 500 Euro. Da sich die Reinigungsfirma weigerte dem nachzukommen, erhob die Frau Klage.

Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg gab der Klägerin Recht. Sie könne nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 281 BGB die Erstattung der Reinigungskosten als Schadensersatz verlangen. Denn die von der Beklagten durchgeführte Reinigung sei mangelhaft im Sinne des § 633 BGB gewesen. Ein Sachverständiger hatte festgestellt, dass die Kratzer im Teppich sichtbare Florvertiefungen darstellten. Diese seien durch die Bürstung in falscher Strichrichtung entstanden. Ein Teppich müsse nach der Reinigung einheitlich in einer Strichrichtung gebürstet werden. Die Beschädigung der Fransen sei durch die Reinigung mit chemischen Bleichmitteln entstanden. Das Amtsgericht machte sich die Ausführungen des Sachverständigen zu eigen. Sowohl bei dem Bürsten in die falsche Strichrichtung als auch bei der Behandlung der Fransen mit chemischen Bleichmitteln handele es sich um Bearbeitungsfehler bzw. eine unsachgemäße Ausführung der Reinigung, die nicht dem entspreche, was bei Reinigungen von Teppichen gleicher Art üblich sei und der Besteller bei einer fach- und ordnungsgemäßen Reinigung erwarten dürfe.

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