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Zurück zur ÜbersichtZuwendungen von Geld- und Sachleistungen einer Schweizer Familienstiftung als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen
Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob Zuwendungen von Geld- und Sachleistungen einer ausländischen Familienstiftung zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG gehören (Az. VIII R 25/21).
Die wirtschaftliche Vergleichbarkeit einer Stiftungsleistung mit einer Gewinnausschüttung erfordere, dass die Stellung des Leistungsempfängers wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners entspreche. Die Leistung müsse sich außerdem als Verteilung des erwirtschafteten Überschusses darstellen. Die Stellung des Empfängers einer Stiftungsleistung entspreche wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners, wenn er in seiner Person die Voraussetzungen erfülle, die die Stiftungssatzung für einen Leistungsbezug aufstelle, er also zum Kreis der begünstigungsfähigen Personen gehöre, und eine Gegenleistung nicht zu erbringen sei. Die Einräumung von Vermögens- oder Organisationsrechten durch die Stiftungssatzung, die die Rechtsstellung des Destinatärs darüber hinaus an die rechtliche Stellung eines Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft annähern, sei nicht erforderlich.
Im Streitfall habe das Finanzgericht zutreffend entschieden, dass es sich bei der Auskehrung der Schweizer Stiftung in Form von Geld und Aktien der X AG an den Kläger um einen steuerpflichtigen Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG handelt.
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Letzte Änderung: 12.09.2024 | © Steuerberater Dirk Wittmeier 2024