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Steuern / Umsatzsteuer 
Mittwoch, 08.01.2025

Umsatzsteuer für vereinnahmte Anzahlungen bei Vollendung und Abnahme der Leistung in einem späteren Kalenderjahr

Das Finanzgericht Köln hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung von vereinnahmten Anzahlungen bei Vollendung und Abnahme der Leistung in einem späteren Kalenderjahr entschieden (Az. 8 K 1735/23).

Nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG ist die gegen den leistenden Unternehmer wirkende Steuerfestsetzung zu ändern, wenn Unternehmer und Leistungsempfänger davon ausgegangen sind, dass der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG auf eine vor dem 15.02.2014 erbrachte steuerpflichtige Leistung schuldet und sich diese Annahme als unrichtig herausstellt, soweit der Leistungsempfänger die Erstattung der Steuer fordert, die er in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldner zu sein. § 176 AO steht der Änderung nach Satz 1 nicht entgegen (§ 27 Abs. 19 Satz 2 UStG). Gemäß § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG kann das für den leistenden Unternehmer zuständige Finanzamt auf Antrag zulassen, dass der leistende Unternehmer dem Finanzamt den ihm gegen den Leistungsempfänger zustehenden Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer abtritt, wenn die Annahme der Steuerschuld des Leistungsempfängers im Vertrauen auf eine Verwaltungsanweisung beruhte und der leistende Unternehmer bei der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs mitwirkt. Aus § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG ergibt sich, unter welchen Voraussetzungen die Abtretung an Zahlungsstatt wirkt.

Nach diesen Maßstäben fehle es an einer rechtlichen Grundlage für die nachträgliche Berücksichtigung der in den Jahren 2013 und 2014 entstandenen Umsatzsteuer im Streitjahr 2015. Die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG räume kein Wahlrecht dergestalt ein, dass eine ganz oder teilweise unterbliebene Umsatzbesteuerung von Anzahlungen nachträglich in dem Veranlagungsjahr korrigiert werden darf, in dem die geschuldete Leistung vollendet wird. Auch die Regelung des § 27 Abs. 1 UStG rechtfertige keine andere rechtliche Beurteilung. Die dort normierte Nacherhebung der Umsatzsteuer in Fällen der Anzahlungsbesteuerung sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Es fehle an einer Auswirkung der Gesetzesänderung auf die streitgegenständliche Leistung. Zwar habe es im Jahr 2014 – nach Vereinnahmung der Abschlagszahlungen – eine Änderung der hier maßgeblichen Bestimmung des Umsatzsteuergesetzes, dem § 13b UStG, gegeben. Jedoch führte diese Änderung zu keinem abweichenden Ergebnis im Hinblick auf die für die gesamte Leistung festzusetzende Steuer. Auch nach dem Sinn und Zweck des § 27 Abs. 1 UStG komme eine Erstreckung der eng auszulegenden Vorschrift zugunsten einer Nachversteuerung nicht in Betracht. Die Regelung ziele darauf ab, Abgrenzungsfragen im Zusammenhang mit der Änderung umsatzsteuerlicher Vorschriften zu begegnen und insofern eine Regelung zu treffen, welche die Umgehung etwaiger Änderungen (wie z. B. Steuersatzerhöhungen) durch Anzahlungen verhindert. Ein derartiger Fall sei vorliegend gerade nicht gegeben. Dies sei auch vor dem Hintergrund der explizit für die umsatzsteuerliche Rückabwicklung von Bauträgerfällen geschaffenen Regelung des § 27 Abs. 19 UStG nicht zu beanstanden, welcher jedoch vorliegend mangels einer vor dem 15.02.2014 erbrachten steuerpflichtigen Leistung keine Anwendung findet. Diesem Ergebnis stehe überdies nicht der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung entgegen.

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