Steuerberater Dirk Wittmeier 
 

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06.11.2017

Aufbewahrung elektronischer Kommunikation

Nach § 147 Abs. 1 AO sind u.a. Handels- oder Geschäftsbriefe aufbewahrungspflichtig. Damit sind auch E-Mails, die als Handels- oder Geschäftsbriefe einzustufen sind, aufzubewahren. Das gilt darüber hinaus sogar für andere digitale Medien, wie z.B. Chat, Instant Messaging, SMS, MMS, WhatsApp, soziale Netzwerke), wenn diese ebenfalls als Handels- oder Geschäftsbriefe einzustufen sind. Bitte überprüfen Sie Ihre digitale Agenda entsprechend. Gerne sind wir Ihnen bei Fragen und Problemen behilflich. Sprechen Sie uns einfach an.



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