Steuerberater Dirk Wittmeier 
 

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20.11.2017

Haben Sie schon eine Verfahrensdokumentation?

Buchführungs- bzw. aufzeichnungspflichtige Steuerpflichtige müssen, so die Finanzverwaltung, eine Verfahrensdokumentation erstellen, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des Datenverarbeitungsverfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind. Soweit eine fehlende oder ungenügende Verfahrensdokumentation die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht beeinträchtigt, liegt zwar kein formeller Mangel mit sachlichem Gewicht vor, der zum Verwerfen der Buchführung führen kann. Aber es wird trotzdem eine Verfahrensdokumentation dringend empfohlen; insbesondere auch im Hinblick auf die ab 2018 mögliche Kassennachschau durch das Finanzamt.

Sprechen Sie uns zu diesem Thema an, wenn Sie insoweit Beratungsbedarf haben. Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung.



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