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Zurück zur ÜbersichtWEG-Beschluss über Baumfällung bei Möglichkeit der Baumerhaltung unwirksam
Der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) über eine Baumfällung ist unwirksam, wenn die Möglichkeit der Erhaltung des Baumes besteht. Es besteht die Pflicht zur Prüfung möglicher weniger eingreifender Maßnahmen. So entschied das Amtsgericht Potsdam (Az. 31 C 38/19).
Auf einer Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich das Fällen einer Erle. Der Wohnungseigentumsverwalter war der Meinung, dass die Erle umsturzgefährdet sei und verwies auf die von der zuständigen Behörde erteilte Fällgenehmigung. Mehrere Wohnungseigentümer waren mit der Baumfällung nicht einverstanden und erhoben gegen den Beschluss Klage. Sie zweifelten an, dass die Erle umsturzgefährdet sei. Die Erle könne vielmehr erhalten werden.
Das Gericht entschied zugunsten der Kläger. Der Beschluss zur Baumfällung widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung. Denn die Wohnungseigentümer haben ihren Ermessensspielraum nicht ausreichend ausgeübt. Die Entscheidung sei auf Basis unzutreffender Annahmen getroffen worden. Den Wohnungseigentümern hätte es oblegen festzustellen, ob andere, weniger eingreifende Maßnahmen noch erforderlich, möglich und gewünscht waren, um den Baum zu erhalten.
Eine akute Umsturzgefahr habe nicht bestanden. Dagegen spreche schon, dass zwischen der Fällgenehmigung und der Eigentümerversammlung ca. zwei Jahre lagen und der Baum immer noch stehe. Es habe zudem zahlreiche, auch heftige Stürme in den letzten Jahren gegeben, ohne dass der Baum umgestürzt war. Insofern spreche viel dafür, dass Kronenpflegemaßnahmen oder ähnliches ausreichend gewesen wären, um den Baum erhalten zu können.
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Letzte Änderung: 11.09.2020 | © Steuerberater Dirk Wittmeier 2020