Aktuelle News
Infothek
Zurück zur ÜbersichtGrundstück mit Lagerbewirtschaftung - Steuerschädliches Verwaltungsvermögen
Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob ein sich im Sonderbetriebsvermögen befindendes Grundstück zum Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ErbStG a. F. zählt (Az. II R 21/21).
Wenn ein Grundstück der überlassenden Gesellschaft von der nutzenden Gesellschaft an einen weiteren Dritten zur Nutzung überlassen werde, liege eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung i. S. d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a Halbsatz 3 ErbStG vor. Dies gelte unabhängig davon, dass parallel zu dem Mietvertrag zwischen der nutzenden Gesellschaft und dem Dritten ein Lagerbewirtschaftungsvertrag geschlossen worden sei.
Eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte sei ausnahmsweise nicht anzunehmen, wenn der Erblasser oder Schenker sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen konnte und diese Rechtsstellung auf den Erwerber übergegangen sei. Dies gelte jedoch nur, soweit keine Nutzungsüberlassung von dem Dritten an einen weiteren Dritten erfolge. Nach diesen Grundsätzen habe das Finanzgericht im Streitfall im Ergebnis zu Recht entschieden, dass das von der M-GmbH an die B-GmbH längerfristig vermietete Grundstück steuerschädliches Verwaltungsvermögen darstellt.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Kontakt
Steuerberater Dirk Wittmeier
Johannesstraße 32
40764 Langenfeld
Telefon 02173 - 9 04 38 0
Fax 02173 - 9 04 38 40
E-Mail schreiben >
Büro- und Geschäftszeiten
Montag – Donnerstag
8:00 – 17:00 Uhr
Freitag
8:00 – 14:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Unsere Kanzlei-App
Im Apple AppStore oder im Google Play-Store "Meine Steuerberater-App" herunterladen. Servicecode 552350 eingeben.
Nun sind Sie immer von uns informiert!
Letzte Änderung: 12.09.2024 | © Steuerberater Dirk Wittmeier 2024